Erwägungsgrund 8 32017D1346
In Anbetracht der in der Union geltenden Gewaltenteilung ist es dem Rat nicht möglich, Weisungen oder Empfehlungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in Bezug auf dessen justizielle Tätigkeiten zu richten. Daher können die im Entscheidungsentwurf VI/8f enthaltenen Empfehlungen, die sich auf den Gerichtshof und auf seine Rechtsprechung beziehen, nicht akzeptiert werden.