Erwägungsgrund 3 32017D1346
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet, dem die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus durch die Vertragsparteien obliegt.