Art. 14a 32017D1869
Die EUAM Iraq verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM Iraq hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung und unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.
Die EUAM Iraq ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt Die EUAM Iraq schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM Iraq bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf des Mandats der EUAM Iraq auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.
Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.