Art. 15 32017D1869
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1)
Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
(2)
Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Irak, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Irak sicherzustellen.
(3)
Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Irak vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.