Erwägungsgrund 11 32017D1996
Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, spezifische Auflagen für die Installation und die Verwendung von Bauprodukten festzulegen, solange diese spezifischen Auflagen keine gegen das harmonisierte System verstoßenden Anforderungen an die Leistungsbewertung der Produkte nach sich ziehen. Somit dürfen die Mitgliedstaaten — wie es zurzeit in Deutschland der Fall ist — die Installation und die Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten verbieten oder beschränken.