Erwägungsgrund 5 32017D2351
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sind „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates als ausnahmsweise überschritten angesehen wird. Gemäß der letztgenannten Verordnung gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten, wenn dies i) auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder ii) auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist, d. h., wenn sich die Überschreitung des Referenzwertes aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP-Volumens ergibt.