Erwägungsgrund 8 32017D2351
Am 13. Juli 2016 legte Spanien einen mit Gründen versehenen Antrag vor, in dem die Kommission ersucht wurde, dem Rat zu empfehlen, die Geldbuße auf null festzusetzen. Zur Begründung führte Spanien Folgendes an:Spanien erinnert an die großen Fortschritte, die es trotz der ausgesprochen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Umsetzung seiner weit reichenden Reformagenda erzielt habe und die wesentlich zu der kräftigen konjunkturellen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Korrektur der aufgelaufenen Ungleichgewichte beigetragen hätten. Es unterstreicht ferner die erheblichen Konsolidierungsanstrengungen, die es im Zuge der Krise unternommen habe, und die nachteiligen Auswirkungen der niedrigen, ja sogar negativen Inflation auf den Prozess der Haushaltsanpassung und die Wirtschaft insgesamt. Auch auf methodische Aspekte wird eingegangen und in diesem Zusammenhang angeführt, dass die derzeitige Methode, anhand deren beurteilt wird, ob ein Land die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts einhält, im Falle Spaniens weder die Berücksichtigung einer unerwartet niedrigen Inflation noch die präzise Messung des BIP-Wachstumspotenzials ermögliche. Abschließend verweist Spanien darauf, dass es 2016 weitere Maßnahmen zum Abbau des öffentlichen Defizits getroffen bzw. zugesagt habe, und verspricht erneut, sein übermäßiges Defizit bis 2017 zu korrigieren.