Erwägungsgrund 16 32017D2351
Angesichts des mit Gründen versehenen Antrags Spaniens und unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte, insbesondere der von der spanischen Regierung seit 2012 unternommenen und nach wie vor wirksamen tiefgreifenden Strukturreformen, der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in dem von der Ratsempfehlung von Juni 2013 erfassten Zeitraum, der von der geschäftsführenden spanischen Regierung in ihrem mit Gründen versehenen Antrag angekündigten defizitsenkenden Zusagen und der Konsolidierungsmaßnahmen, die im Anschluss an die Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 zu den Maßnahmen, die Spanien ergreifen sollte, um eine rechtzeitige Korrektur seines übermäßigen Defizits zu gewährleisten, getroffen wurden, wird es als gerechtfertigt erachtet, von einer Geldbuße im Umfang von 0,2 % des BIP abzusehen —