Erwägungsgrund 2 32017D2351
Als Folgemaßnahme zum Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016, wonach Spanien keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen hat, sollte die Kommission dem Rat die Verhängung einer Geldbuße empfehlen.