Erwägungsgrund 1 32017D0561
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko, der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) eingesetzt wurde, sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Artikel 38 des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 kann der Gemischte Ausschuss EU-Mexiko jenen Anhang ändern.