Beschluss (EU) 2017/561 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 anerkennt.
Erwägungsgrund 3 32017D0561
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