Beschluss (EU) 2017/561 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise behandelt werden können wie Ursprungserzeugnisse der Union, und um festzulegen, wie Anhang III auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist.
Erwägungsgrund 4 32017D0561
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