Beschluss (EU) 2017/561 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko in Bezug auf Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist
Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Zollunion für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems sowie zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems. In der Zollunion erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko auch dann eine Präferenzbehandlung gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000, wenn sie nach Andorra und San Marino ausgeführt werden.
Erwägungsgrund 2 32017D0561
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