Art. 2 32017D0639
Die Dividenden, die die Emsländische Eisenbahn GmbH aus den Aktien erhielt, sowie der Ausgleich für die Koordinierung der Schülerbeförderung und für die Erstellung des Nahverkehrsplans stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.