Art. 3 32017D0639
Was den Ausgleich betrifft, den die Emsländische Eisenbahn GmbH für den Betrieb der Mobilitätszentrale Emsland erhielt, so ist diese etwaige Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vereinbar.