Erwägungsgrund 7 32009R0664
Nach Artikel 10 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Diese Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.