Erwägungsgrund 9 32017D0684
Während der Verhandlung über ein zwischenstaatliches Abkommen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat zu beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht vermeiden lässt. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und auf politische Standpunkte in Schlussfolgerungen des Rates oder des Europäischen Rates aufmerksam zu machen. Allerdings sollte dies nicht Teil der von der Kommission durchgeführten rechtlichen Prüfung des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung sein.