Erwägungsgrund 15 32017D0769
Die Mitgliedstaaten sollten daher für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile zu ratifizieren oder ihm gegebenenfalls beizutreten, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Bestimmungen des HNS-Übereinkommens von 2010, die in die Zuständigkeit der Union im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen fallen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —