Erwägungsgrund 6 32017D0769
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Vermeidung und Sanierung der Umweltschäden ab, die durch zahlreiche berufliche Tätigkeiten einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter zur See verursacht werden. Sie gilt jedoch nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die Ansprüche auf Entschädigung für derartige Schäden unberührt. Der Gegenstand dieser Richtlinie und derjenige des HNS-Übereinkommens von 2010 überschneiden sich daher teilweise, aber nicht umfassend. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die Aspekte des HNS-Übereinkommens von 2010, die die gemeinsamen Regeln nicht berühren.