Erwägungsgrund 8 32017D0769
Um dem Protokoll von 2010 und somit dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, muss ein Staat dem Generalsekretär der IMO nach Artikel 20 Absatz 4 des Protokolls gleichzeitig mit der Erklärung seiner Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, die einschlägigen Daten zur Gesamtmenge der beitragspflichtigen Ladungen im Rahmen des HNS-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „beitragspflichtige HNS-Ladung“) im vorausgegangenen Kalenderjahr hinterlegen. Zu diesem Zweck müssen die Staaten ein System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung einführen, bevor sie ihre Zustimmung erklären, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein.