Erwägungsgrund 10 32017D0984
Da 2016 keine weiteren strukturellen Maßnahmen verlangt werden sollten, würde eine einjährige Verlängerung der Frist zur Korrektur des übermäßigen Defizits, wie sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 die Regel ist, eine Verbesserung des strukturellen Saldos im Jahr 2017 voraussetzen, was das Wachstum zu sehr beeinträchtigen würde. Die zur Korrektur des übermäßigen Defizits eingeräumte Frist sollte deshalb um zwei Jahre verlängert werden.