Erwägungsgrund 3 32017D0984
Am 27. April 2009 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine Empfehlung ab, wonach das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 korrigiert werden sollte. Seither hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 7 AEUV (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013) drei weitere Empfehlungen an Spanien gerichtet, in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen gelangte der Rat zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien.