Erwägungsgrund 5 32017D0984
Wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchführt oder diese sich nach Auffassung des Rates als unangemessen erweisen, hat der Rat nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zu treffen.