Erwägungsgrund 9 32017D0984
In dem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, mit dem der Rat den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzt, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, ersucht der Rat den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Inverzugsetzung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind. Da dieser Beschluss in der zweiten Jahreshälfte gefasst wird, müssen weitergehende Konsolidierungsanstrengungen unternommen werden, um die erforderliche jährliche Verbesserung des strukturellen Saldos zu erreichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Basisszenario für den neuen Anpassungspfad von einer um 0,4 % des BIP verschlechterten Grundposition ausgeht, was zumindest zu einem Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Inflation hinter den Prognosen des dem Haushalt 2016 zugrunde liegenden Szenarios zurückbleibt — eine Entwicklung, die sich weitgehend der Kontrolle der Regierung entzieht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es sinnvoll, 2016 keine weiteren strukturellen Maßnahmen zu verlangen.