Erwägungsgrund 10 32017D0985
In dem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV, mit dem der Rat den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug setzt, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, ersucht der Rat den Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die unter Berücksichtigung der die Inverzugsetzung untermauernden Prognose und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen einer jährlichen Verbesserung von mindestens 0,5 % des BIP (Richtwert) entsprechen. Da dieser Beschluss zur Inverzugsetzung in der zweiten Jahreshälfte angenommen wird, und angesichts der aktuellen Schätzungen, die die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose vorgenommen hat, wäre für 2016 ein unveränderter struktureller Saldo angezeigt, um eine im Hinblick auf die dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits ausreichende Sicherheitsmarge zu ermöglichen.