Erwägungsgrund 15 32017D0985
Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach dieser Bestimmung gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte über die Anpassungsbemühungen vorzulegen. Nach Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält der Bericht des Mitgliedstaats die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und legt die finanzpolitischen Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen dar. Damit sowohl die zur Umsetzung der Empfehlungen in diesem Beschluss genannte Frist als auch die für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzte Frist leichter überwacht werden können, sollte Portugal einen solchen Bericht bis zum 15. Oktober 2016 gleichzeitig mit seiner Übersicht über die Haushaltsplanung 2017 vorlegen.