Erwägungsgrund 5 32017D0985
Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV festgelegten Frist korrigiert worden ist, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV.