Erwägungsgrund 16 32017D0985
Innerhalb derselben Frist bis zum 15. Oktober 2016 sollte Portugal zudem ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen. Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm sollte als Weiterentwicklung des nationalen Reformprogramms und des Stabilitätsprogramms die politischen Maßnahmen und strukturellen Reformen enthalten, die erforderlich sind, um eine wirksame und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, und den Empfehlungen des Rates über die Umsetzung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik umfassend Rechnung tragen.