Beschluss (EU) 2018/1962 der Kommission vom 11. Dezember 2018 über interne Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „das Amt“) wurde durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 als Dienststelle der Kommission errichtet. Das Amt führt Untersuchungen in völliger Unabhängigkeit durch.
Erwägungsgrund 1 32018D1962Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen