Erwägungsgrund 5 32018D1962
Das Amt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags und in den sich auf diese Artikel gründenden Rechtsvorschriften anerkannt werden. Ferner ist das Amt verpflichtet, die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einzuhalten, die in Artikel 10 der Verordnung Regulation (EU, Euratom) Nr. 883/2013 verankert wurden, und die Achtung der in Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrensrechte sicherzustellen, darunter insbesondere das Recht der von der Untersuchung betroffenen Personen auf die Wahrung der Unschuldsvermutung.