Art. 2 32018D0201
Aufgaben des Gemischten Ausschusses
(1)
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Überwachung der Durchführung des Abkommens;
b)
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;
c)
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens.
(2)
Der Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder bewährten Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.