Art. 8 32018D0201
Kosten
(1)
Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.
(2)
Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.