Art. 3 32018D0201
Sitzungen
(1)
Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(2)
Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.
(3)
Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.
(4)
Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist, 30 Tage vor der Sitzung.
(5)
Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die praktische Organisation.