Art. 4 32018D0201
Delegationen
Jede Vertragspartei teilt der anderen spätestens sieben Tage vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Jede Vertragspartei teilt der anderen spätestens sieben Tage vor der Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.