Art. 7 32018D0201
Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses
(1)
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse durch Zustimmung beider Vertragsparteien.
(2)
Jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses trägt die Überschrift Beschluss , gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung seines Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jedes Exemplar gleichermaßen verbindlich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Gemischten Ausschusses entsprechend.