Art. 6 32018D0201
Sitzungsprotokoll
(1)
Der Vorsitzende der Vertragspartei, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.
(2)
In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a)
die dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Unterlagen;
b)
die Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll eine Vertragspartei beantragt hat;
c)
Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.
(3)
Im Protokoll werden die Mitglieder der jeweiligen teilnehmenden Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.
(4)
Das Protokoll wird vom Gemischten Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.