Art. 9 32018D0201
Verwaltungsverfahren
(1)
Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen nicht öffentlich.
(2)
Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Gemischten Ausschusses werden vertraulich behandelt.
(3)
Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
(4)
Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.