Erwägungsgrund 21 32018D0947
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen bei der Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.