Art. 5 32019D1116
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährten wurden, sind unvereinbar und müssen zurückgefordert werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.