Art. 7 32019D1116
(1)
Die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Malta stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.