Erwägungsgrund 1 32019D0154
Gemäß Artikel 26a des Beamtenstatuts sowie den Artikeln 16 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haben Beamte und sonstige Bedienstete das Recht, ihre medizinischen Akten gemäß den von den Anstellungsbehörden der Organe festgelegten Modalitäten einzusehen.