Erwägungsgrund 5 32019D0165
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.