Erwägungsgrund 6 32019D0165
Dies könnte insbesondere bei der Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die betroffene Person zu Beginn einer Verwaltungsuntersuchung der Fall sein. Die Bereitstellung dieser Informationen könnte die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen, die Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, z. B. weil die betroffene Person Beweise vernichten könnte, bevor sie von der Kommission geprüft werden, oder potenzielle Zeugen in Frage stellen könnte, bevor sie selbst angehört werden. Ebenso könnte ein Zugang zu personenbezogenen Daten während der Phasen des Verfahrens, in dem die betroffene Person keinen Zugang zu den Akten hat, wie z. B. bei der vorläufigen Beurteilung oder der Verwaltungsuntersuchung, Informationen offenlegen, die sich negativ auf die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung auswirken könnten. In beiden Fällen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Person zu beschränken, um eine Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsfunktion im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zu gewährleisten, wenn ein wichtiges Ziel von allgemeinem öffentlichen Interesse der Union auf dem Spiel steht, nämlich sicherzustellen, dass die Bediensteten der Kommission sich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen halten und sich ethisch gerecht verhalten.