Erwägungsgrund 10 32019D1810
Der Europäische Rat weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten kann, sofern die Parteien ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren vor dem Ende der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV abschließen. Folglich sollte der Austritt am ersten Tag des Monats nach dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren oder am 1. Februar 2020 erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.