Erwägungsgrund 5 32019D1810
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 beschloss der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich zunächst, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 zu verlängern. Diese Frist wurde mit dem im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefassten Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates bis zum 31. Oktober 2019 weiterverlängert.