Erwägungsgrund 11 32019D1810
Diese weitere Verlängerung darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen. Außerdem wird sie zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleiben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen Kandidaten für die Ernennung zum Mitglied der Kommission vorzuschlagen. Er wird darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich berechtigt ist, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen. Der Europäische Rat erinnert an die Zusage des Vereinigten Königreichs, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln, und erwartet, dass das Vereinigte Königreich dieser Zusage und dieser Verpflichtung gemäß den Verträgen in einer Weise nachkommt, die seine Situation als austretender Mitgliedstaat widerspiegelt. Zu diesem Zweck wird das Vereinigte Königreich die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt.