Erwägungsgrund 13 32019D1810
Diese Fristverlängerung schließt jede erneute Verhandlung über das Austrittsabkommen aus. Jede einseitige Verpflichtung oder Erklärung oder jeder sonstige einseitige Akt des Vereinigten Königreichs sollte mit den Buchstaben und dem Geist des Austrittsabkommens vereinbar sein und darf dessen Durchführung nicht beeinträchtigen. Eine solche Fristverlängerung kann nicht dazu genutzt werden, Verhandlungen über die künftigen Beziehungen einzuleiten.