Art. 10 32019D1963
Im Zusammenhang mit spezifischen Projekten können die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden und die Sicherheitsstelle der Kommission ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche im Rahmen eines bestimmten, als Verschlusssache eingestuften Vertrags unmittelbar zwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung verabredet werden können. Ein Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Formulars ist in Anhang III Unteranhang C enthalten. In diesen Fällen finden die Verfahren nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 keine Anwendung.
Besuche, die mit einem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED einhergehen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass die Verfahren nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 befolgt werden müssen.