Art. 7 32019D1963
Benötigen die Kommission, die Auftragnehmer oder die Unterauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Vertrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart.
Für die in Absatz 1 genannten Besuche gelten folgende Anforderungen:
Der Besuch hat einen offiziellen Zweck, der mit einem von der Kommission geschlossenen, als Verschlusssache eingestuften Vertrag zusammenhängt.
Jeder Besucher muss in Besitz einer entsprechenden Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal sein und nachweislich Einsicht in die betreffenden Verschlusssachen benötigen, um Zugang zu EU-VS zu erhalten, die bei der Ausführung eines von der Kommission geschlossenen, als Verschlusssache eingestuften Vertrags bereitgestellt oder generiert werden.