Art. 15 32019D1963
Notfallpläne und Wiederherstellungsmaßnahmen
Die Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer nach dem als Verschlusssache eingestuften Vertrag verpflichtet ist, Notfallpläne für den Schutz von EU-VS, die in Verbindung mit der Erfüllung des als Verschlusssache eingestuften Vertrags in Notsituationen bearbeitet werden, zu erstellen und im Rahmen der Betriebskontinuitätsplanung Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Der Auftragnehmer unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber über seine Betriebskontinuitätsplanung.